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Versorgungsbezüge

Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Sozialgesetzbuch der Begriff "Versorgungsbezüge" verwendet. Diese Versorgungsbezüge werden nur insoweit für die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen, als sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.

Die Versorgungsbezüge werden – ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bzw. Abzweigungsbeträge nach § 94 Abs. 5 ALG (geteilte Auszahlung der Rente). Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.

Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn sie insgesamt die Mindesteinnahmegrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023: 169,75 Euro) im Monat übersteigen. Darüber hinaus gilt seit 2020 ausschließlich für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (sog. Betriebsrenten) zusätzlich ein Freibetrag von ebenfalls 1/20 der monatlichen Bezugsgröße.

Wird die Mindesteinnahmegrenze lediglich durch eine Einmalzahlung überschritten, besteht aufgrund des für Einmalzahlungen geltenden Zuflussprinzips im Zahlungsmonat Beitragspflicht (für Betriebsrenten nur oberhalb des zusätzlichen Freibetrages). Dies gilt selbst dann, wenn die Mindesteinnahmegrenze bei Umrechnung der Einmalzahlung auf das Kalenderjahr nicht überschritten würde.

Einmalige Abfindungen von Versorgungsbezügen, wie z. B. eine Direktversicherung, sind mit 1/120 der Leistung für den Kalendermonat anzurechnen, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

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