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Übergangsbereich

Der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte als Midijobber bezeichnet werden und von reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren, beginnt bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endete bis zum 30.09.2022 bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300,00 Euro. Diese Höchstgrenze wurde zum 01.10.2022 auf 1.600,00 Euro und zum 01.01.2023 auf 2.000,00 Euro angehoben. Der Übergangsbereich beginnt somit aktuell bei einem Arbeitsentgelt von 520,01 Euro und endet bei 2.000,00 Euro.

Beitragsberechnung seit 01.10.2022
Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt weiterhin gesondert für jeden Versicherungszweig. Allerdings wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil seit dem 01.10.2022 über eine gesonderte Formel berechnet und vom Gesamtbeitrag abgezogen, um so den Arbeitgeberbeitragsanteil zu ermitteln:

  1. Fiktive beitragspflichtige Einnahme für Gesamtbeitrag (anhand Formel 1)
  2. Gesamtbeitrag aus der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme.
  3. Fiktive beitragspflichtige Einnahme für Arbeitnehmeranteil (anhand Formel 2)
  4. Arbeitnehmeranteil aus der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme (aus Schritt 3)
  5. Arbeitgeberanteil als Differenz aus den Ergebnissen von Schritt 2 und Schritt 4

Übergangsregelung: Für am 30.09.2022 mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 Euro wird bei fortbestehender Kranken-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherungspflicht (Geringfügige Beschäftigung) das bis zum 30.09.2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsberechnung/-tragung bis längstens zum 31.12.2023 fortgeführt.

DEÜV-Meldungen
Im DEÜV-Meldeverfahren sind Entgeltmeldungen gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des Übergangsbereichs enthält.

Hierfür gibt es drei Kennzeichen (Euro-Werte gültig für 2023):

0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs.
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro monatlich.
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro monatlich als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 520,01 Euro oder über 2.000,00 Euro monatlich.

Bei Angabe des Kennzeichens 1 oder 2 ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Zusätzlich ist in diesen Fällen das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Entgelt anzugeben. Dabei handelt es sich um das tatsächliche Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich beitragspflichtig wäre.

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