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Sterbegeld bei Arbeits- und Wegeunfällen

Beim Tode eines Arbeitnehmers aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie einer anerkannten Berufskrankheit zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Sterbegeld (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Das Sterbegeld beträgt 1/7 der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße (2023: 5.820,00 EUR West; 5.640,00 EUR Ost).

Ist der Tod an einem anderen Ort (also nicht am Ort der ständigen Familienwohnung) eingetreten, können grundsätzlich auch die Überführungskosten zum Bestattungsort erstattet werden.

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