Psychotherapie
Psychotherapie wird im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien von der Krankenkasse übernommen, soweit und solange eine seelische Krankheit vorliegt. Als seelische Krankheit gilt auch eine geistige oder seelische Behinderung, bei der Rehabilitationsmaßnahmen notwendig sind. Sie ist keine Leistung der Krankenkasse, wenn sie nicht der Heilung oder der Besserung einer Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.
Nach den Psychotherapie-Richtlinien sind als Behandlungsverfahren derzeit zugelassen:
- Psychoanalytisch begründete Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie),
- Verhaltenstherapie und
- Systemische Therapie.
Die gelisteten Verfahren können als Einzel- oder Gruppenpsychotherapie (auch im Videoformat) durchgeführt werden.
Wege zur ambulanten Psychotherapie
- Psychotherapeutische Sprechstunde:
In der psychotherapeutischen Sprechstunde erhält der Versicherte kurzfristig und ohne Überweisung durch den Hausarzt Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung. Alle Psychotherapeuten und psychotherapeutisch arbeitenden Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung bieten solche Sprechstunden an. - Akutbehandlung:
Befindet sich der Versicherte in einer Ausnahmesituation oder in einer dringlichen psychischen Krise, kann sich eine Akutbehandlung direkt an die psychotherapeutische Sprechstunde anschließen. Sie muss nicht bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Therapeut informiert die Krankenkasse lediglich über den Beginn der Behandlung. - Probesitzungen:
Wenn der Versicherte eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, muss diese bei der Krankenkasse beantragt werden. Der eigentlichen Therapie gehen probatorische Sitzungen voraus – auch Probe- oder vorbereitende Sitzungen genannt. Im Anschluss daran stellt der Therapeut die Diagnose und beantragt die Kostenübernahme der ambulanten Psychotherapie im voraussichtlich notwendigen Umfang bei der Krankenkasse.