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Pflegeleistungen

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten ist es notwendig, dass eine "Vorversicherungszeit" erfüllt ist. Nur wer innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert war, kann Leistungen beanspruchen.

Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1:
    Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 2:
    Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 3:
    Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 4:
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 5:
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Zur Feststellung des Pflegegrades wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder ein von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter zunächst bewerten, welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten vorliegen. Hierbei werden sechs verschiedene Bereiche beurteilt:

  1. Mobilität (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung)
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuch)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Entsprechend der Beeinträchtigungen wird eine festgelegte Punktzahl vergeben. Grundsätzlich gilt: Je schwerwiegender die Beeinträchtigung, desto höher ist die Punktzahl. Die innerhalb der Bereiche vergebenen Punkte werden zusammengezählt und gewichtet. Auf Basis des hieraus resultierenden Ergebnisses erfolgt dann die Einstufung in einen der fünf genannten Pflegegrade.

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