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Märzklausel

Einmalzahlungen sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn

  • die Einmalzahlung vom 01.01. – 31.03. eines Jahres gezahlt wird und
  • das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber bereits im Vorjahr bestanden hat und
  • die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) übersteigt. Für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, wird bei der Beurteilung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zugrunde gelegt.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.500,00 EUR. Im März 2023 erhält sie eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 5.000,00 EUR.
Es ist die anteilige Jahres-BBG in der Krankenversicherung zu bilden.

Anteilige Jahres-BBG:
    KV:       4.987,50 Euro x 3 Monate= 14.962,50 Euro


Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:
    KV:       3.500,00 Euro x 3 Monate= 10.500,00 Euro

Die Differenz zwischen der anteiligen Jahres-BBG und der Gesamtsumme des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts entscheidet über die Zuordnung. In diesem Beispiel beträgt die Differenz in der Krankenversicherung: 4.462,50 EUR – die Gewinnbeteiligung in Höhe von 5.000,00 EUR übersteigt die Differenz mit der Folge, dass die Einmalzahlung einheitlich für alle Versicherungszweige dem Entgeltabrechnungszeitraum Dezember 2022 zuzuordnen ist.

Achtung: Es gelten die für Dezember 2022 maßgebenden Beitragsberechnungsfaktoren.

Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist in der Regel der Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, nicht im gesamten Vorjahr bestanden, so ist die Zuordnung zum letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.

Wird eine Einmalzahlung nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.03. eines Jahres gezahlt und ist diese beitragsrechtlich einem Zeitraum von Januar bis März zuzuordnen, findet die Märzklausel keine Anwendung.

Eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, ist ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Einmalzahlung und als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung zu übermitteln.

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