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Kündigungsrecht

Möchte das Mitglied seine Krankenkasse bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis wechseln, teilt er dies der neuen Krankenkasse mit. Eine Kündigung der bisherigen Krankenkasse ist seit Anfang 2021 nur noch dann erforderlich, wenn keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse mehr begründet werden soll. Betroffen sind die Sachverhalte, in denen eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung zu beenden ist oder ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung angestrebt wird.

An die Wahl seiner Krankenkasse ist das Mitglied mindestens 12 Monate gebunden (bis Ende 2020: 18 Monate) Bindungsfrist. Unabhängig von der allgemeinen oder einer besonderen Bindungsfrist hat das Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag anhebt. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Während der laufenden Kündigungsfrist ist allerdings der erhöhte Zusatzbeitrag zu zahlen.

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