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Krankenkassenwahl

Nachdem gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse bereits seit 1996 frei wählen können, sind Anfang 2021 Änderungen in Kraft getreten, mit denen wesentliche Komponenten des Krankenkassenwahlrechts reformiert wurden.

Wählbare Krankenkassen

Keine Veränderung gab es bei den wählbaren Krankenkassen. Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können zwischen folgenden Krankenkassen wählen:

  • die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
  • jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
  • die BKK, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die BKK besteht,
  • jede BKK oder IKK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, wenn deren Satzung dies vorsieht,
  • die Knappschaft,
  • die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
  • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner versichert ist.

Unverändertes Versicherungsverhältnis

Seit Anfang 2021 teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch nur noch der neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber hierüber. Eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines internen Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über die Kündigung informiert.

Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bis Ende 2020 von der bisherigen Krankenkasse in Papierform ausgestellte Kündigungsbestätigung.

Nach Eingang der Anmeldung bei der neuen Krankenkasse bestätigt diese dem Arbeitgeber in elektronischer Form das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitgliedschaft. Eine solche elektronische Mitgliedsbestätigung erhalten die Arbeitgeber bei jeder Anmeldung eines Arbeitnehmers (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte) mit Abgabegrund 10 (Beschäftigungsbeginn), 11 (Krankenkassenwechsel) oder 40 (gleichzeitige An- und Abmeldung). Das Ganze erfolgt im Abrufverfahren mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB). Neben der Feststellung zur Mitgliedschaft (ja/nein) ergibt sich daraus bei einem Wechsel der Krankenkasse ggf. ein abweichender Mitgliedschaftsbeginn bei der neuen Krankenkasse; in diesen Fällen sind die Ab- und Anmeldung zu stornieren und zu dem in der Rückmeldung angegebenen Datum erneut abzugeben.

Bindungsfrist

Mitglieder, die während einer bestehenden Mitgliedschaft ihre Krankenkasse wechseln möchten, können dies nach einer Bindungsfrist von zwölf Monaten tun (bis Ende 2020: 18 Monate). Abweichend hiervon besteht für Mitglieder ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag anhebt.

Ende der Versicherungspflicht oder -berechtigung

Seit Anfang 2021 gilt: Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetzes, braucht das Mitglied nicht kündigen und auch die Bindungsfrist nicht einhalten. Folge hieraus: Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder einem Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit kann eine neue Krankenkasse gewählt werden.

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