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Geringverdienergrenze

Grundsätzlich gelten für zur Berufsausbildung Beschäftigte die gleichen Beitragsberechnungsvorschriften wie bei anderen Arbeitnehmern. Eine Ausnahme stellt die sog. Geringverdienergrenze dar. Sie liegt bei 325,00 Euro monatlich und gilt außer für Auszubildende u. a. auch für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren. Für diesen Personenkreis zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein. Das gilt auch für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und einen möglichen Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 %.

Wird die Geringverdienergrenze durch eine Einmalzahlung überschritten, tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge aus dem 325,00 Euro überschreitenden Betrag je zur Hälfte. Soweit die Beiträge aus dem überschreitenden Betrag auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz entfallen, tragen Geringverdiener und Arbeitgeber auch diese je zur Hälfte. Lediglich der ggf. zu entrichtende Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist in diesen Fällen von dem 325,00 Euro übersteigenden Betrag allein vom Arbeitnehmer zu tragen.

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung verliert diese Regelung für Auszubildende jedoch zunehmend an Bedeutung.

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