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Betriebsprüfung

Die Rentenversicherungsträger führen die Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern durch (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Prüfung umfasst insbesondere die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag

  • vorgenommenen Beurteilungen der Beschäftigungsverhältnisse (Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit),
  • abgegebenen Meldungen,
  • für die Beitragsberechnung vorgenommenen Beurteilungen des Arbeitsentgelts,
  • vorgenommenen Berechnungen und zeitlichen Zuordnungen der Beiträge und
  • nach § 28f Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 8 Beitragsverfahrensordnung (BVV) zu führenden Entgeltunterlagen.

Die Prüfung der Richtigkeit der Beitragszahlungen schließt auch die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte sowie die der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz mit ein. Gegenstand der Prüfung der Umlagen sind die Umlagepflicht und das Beitragsverfahren.

Für die Überprüfung der Zahlung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge ist die jeweilige Krankenkasse ebenso zuständig wie für die Prüfung der Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen nach § 256 SGB V.

Zusätzlich prüfen die Träger der Rentenversicherung seit einigen Jahren auch die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur Unfallversicherung.

Die Betriebsprüfung beinhaltet zudem die korrekte Abführung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK).

Darüber hinaus hat auch die KSK ein eigenes Prüfrecht bei Arbeitgebern, um branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen.

Die Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger sind mindestens alle vier Jahre durchzuführen. Der Arbeitgeber kann eine Prüfung in kürzeren Abständen verlangen.

Fanden die Prüfungen früher ausschließlich vor Ort statt, besteht bereits seit 2012 die Möglichkeit, hierzu ein elektronisches Verfahren zu nutzen – die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP).

Wichtig: Seit dem 01.01.2023 ist die Teilnahme an der euBP grundsätzlich verpflichtend, für Prüfzeiträume bis zum 31.12.2026 besteht jedoch eine Befreiungsoption auf Antrag des Arbeitgebers beim zuständigen Prüfdienst.

Das Verfahren der euBP beginnt mit der Datenabfrage beim Arbeitgeber. Die dabei übermittelten Daten werden nach Abschluss des Verfahrens automatisch gelöscht. Es verbleiben also keine übermittelten Daten beim Rentenversicherungsträger.

Wurden die Abrechnungsdaten ausgewertet und ergeben sich hieraus keine relevanten Prüfhinweise, entfällt eine weitere Prüfung am Betriebssitz. Ergeben sich jedoch Unstimmigkeiten, folgt doch eine Prüfung vor Ort. Diese dürfte jedoch in den meisten Fällen deutlich kürzer als bei einem normalen, vollen Prüfumfang ausfallen. So werden sich die Prüfer im Regelfall darauf beschränken, nur die konkret aufgetretenen Unstimmigkeiten aufzuklären.

Die Ergebnisse der Auswertungen werden zwischen Prüfer und Unternehmen besprochen. Anschließend wird ein Prüfbescheid zugestellt.

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