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Beitragssätze

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % gilt für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte – auf 14,0 % – ist für solche Mitglieder vorgesehen, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld oder für Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen).

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.

Statt ihres individuellen Zusatzbeitragssatzes hat die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu erheben.

Für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden die Beitragssätze im Gesetz oder per Rechtsverordnung bestimmt.

  2023
Krankenversicherung
(einheitlich für alle Krankenkassen)
allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
ermäßigter Beitragssatz 14,0 %
Kassenindividueller Zusatzbeitrag Satzungsregelung
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,6 %
Pauschalbeitrag geringfügig entlohnte Beschäftigte 13 %
(Privathaushalt 5 %)
Rentenversicherung 18,6 %
Pauschalbeitrag geringfügig entlohnte Beschäftigte 15 %
(Privathaushalt 5 %)
Arbeitslosenversicherung 2,6 %
Pflegeversicherung
(seit 1.7.2023)
Mitglied mit einem Kind 3,4 %
Beitragsabschlag ab dem 2. Kind – je Kind (gilt für das 2. bis 5. Kind bis zum 25. Lebensjahr) 0,25 %
Beitragszuschlag Kinderlose (gilt u. a. nicht für Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) 0,6 %
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