Ihr Internet Browser wird nicht unterstützt
Um alle Funktionen dieser Webseite korrekt nutzen zu können, verwenden sie bitte einen anderen Internet Browser.

Altersteilzeit

Die Möglichkeit zur Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen.

Das Altersteilzeitgesetz ist anzuwenden, wenn u. a. folgende Voraus­setzun­gen erfüllt sind:

  • Der Beschäftigte hat das 55. Lebensjahr vollendet.
  • Die Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert.
  • Der Beschäftigte ist auch nach der Verringerung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt.
  • In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit bestand mindestens drei Jahre (1.080 Kalendertage) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung.
  • Die Vereinbarung endet zu einem Zeitpunkt, an dem eine Altersrente beansprucht werden kann.
  • Der Arbeitgeber stockt das regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um 20 % auf. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) können höhere Aufstockungs­leistungen vorgesehen werden.
  • Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.

Der Aufstockungsbetrag ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und gehört damit nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme (§ 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

Junges Paar hält geöffnete Geschenkbox

Leistungen nach Themen

Damit Sie sich in unseren Leistungsseiten der mkk schnell zurechtfinden, haben wir verschiedene Leistungen in einem Themenfeld zusammengefasst. Folgen Sie einfach den Übersichtsseiten und finden Sie alles Wissenswerte in den zugehörigen Leistungen.

Diverse junge Leute sprechen miteinander

Ratgeber Gesundheit

Was Gesundheit bedeutet und wie Sie sie stärken können, beschreiben wir ausführlich auf unseren Ratgeberseiten und haben vielen Tipps zur praktischen Umsetzung im Alltag.

nach oben