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Abfindung

Werden Arbeitsverhältnisse aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung vorzeitig beendet – also unter Verzicht auf Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer – und wird gleichzeitig die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber vereinbart, sind Besonderheiten zu beachten.

Im Sozialversicherungsrecht sind Abfindungen grundsätzlich beitragspflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (im Sinne von § 9 Kündigungsschutzgesetz).

Werden Abfindungen für "rückständiges Arbeitsentgelt" geleistet, sind diese als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gezahlte Abfindungen wegen z. B. Rückführung auf die tarifliche Einstufung oder wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht.

Einmalig oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlte Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind als regelmäßiges Gesamteinkommen bei der kostenfreien Familienversicherung in der GKV zu berücksichtigen. Dabei wird die Entlassungsentschädigung unter Berücksichtigung des zuletzt regelmäßig im Monat erzielten Arbeitsentgelts fiktiv auf die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt.

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