A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung dient im europäischen Ausland (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, sowie weiterhin auch in Großbritannien und Nordirland) bei Kontrollen als Nachweis dafür, dass für die Tätigkeit ein Versicherungsschutz in Deutschland besteht.
Sie wird bei vorübergehenden Tätigkeiten ("Entsendung") in den genannten Ländern ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Unternehmen, das Arbeitnehmer entsendet, übt seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Deutschland aus.
- Der Arbeitnehmer ist auch während des Auslandseinsatzes weiterhin auf Rechnung des deutschen Arbeitgebers tätig.
- Für den Arbeitnehmer haben die deutschen Rechtsvorschriften vor der Entsendung mindestens einen Monat gegolten.
- Der Auslandseinsatz dauert voraussichtlich nicht länger als 24 Monate.
- Die zeitliche Befristung ist von Vornherein festgelegt und ergibt sich beispielsweise aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit (zum Beispiel Projektarbeit).
- Der Arbeitnehmer löst keinen anderen Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland ab.
Die Beantragung ist nur elektronisch über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder maschinelle Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) möglich.
Zuständige Stelle ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers; dies gilt unabhängig davon, ob hier eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung besteht. Sofern der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert und nicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Die ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.) ist zuständig, sofern der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Neue Personenkreise aufgenommen
Im Rahmen des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) wurden nachfolgende Personenkreise in das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 aufgenommen:
- Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Beschäftigte Seeleute
- Flug- und Kabinenbesatzungen
- Selbstständig Erwerbstätige
Darüber hinaus können nun auch die Arbeitgeber von in Deutschland wohnenden Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, über das elektronische Verfahren einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung stellen.