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Beitragsüberzahlung

Verfügen Sie über verschiedene Einnahmearten, wie zum Beispiel eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 538 Euro (520 Euro im Jahr 2023) oder Arbeitslosengeld? Und beziehen Sie darüber hinaus eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine ausländische Rente?

Dann ist es möglich, dass Sie in 2023 zu viel Beiträge gezahlt haben. 

Wie kann es zu einer Beitragsüberzahlung kommen?

  • Wenn Ihr Arbeitgeber Beiträge an die Krankenkasse abführt und dabei nicht berücksichtigt, dass Sie auch Rente beziehen, oder Sie selbst aus einer ausländischen Rente Beiträge bezahlen. Dann kann es dazu kommen, dass die Beitragsbemessungsgrenze*, von monatlich 4.987,50 Euro (2023), überschritten wird.

* Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Gesetzgeber festgelegt und regelt bis zu welcher maximalen Höhe Sie Beiträge aus Ihrem Gesamteinkommen zu leisten haben.

Wie erfahre ich, dass ich zu viele Beiträge gezahlt habe?

  • Keine Sorge, wir informieren Sie schriftlich, sollten Sie betroffen sein.

Liegt uns die Entgeltmeldung Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitgebers vor, können wir prüfen, ob Sie zu viele Beiträge gezahlt haben. In der Regel erhalten wir diese Meldungen im April des Folgejahres.

Ich habe die Information erhalten, was muss ich tun?

  • Sie können bei uns einen Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge stellen.

Nicht vergessen: Teilen Sie uns Ihre Bankverbindung mit und senden Sie uns gegebenenfalls Ihren Arbeitslosenbescheid mit.

Senden Sie den Antrag auf Erstattung

oder laden Sie ihn in der mkk App hoch.

Ich habe mich in Altersteilzeit befunden, was muss ich beachten?

  • Auch im Falle der Altersteilzeit kann es zu einer Überzahlung gekommen sein.
  • Wir werden Sie auch in diesem Fall benachrichtigen.

Damit wir beurteilen können, ob wir Ihnen Beiträge erstatten können, müssen wir überprüfen, welche Beiträge im Detail bezahlt wurden. Bitte senden Sie uns dafür Ihre Entgeltbescheinigungen des Jahres 2023 zu.

Gesetzliche Grundlagen

Der § 231 Fünftes Sozialgesetzbuch regelt, welche Beiträge dem Mitglied auf Antrag zu erstatten sind. Er besagt, dass dies auf Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen zutrifft, welche zusammen mit dem Arbeitsentgelt (inklusive Einmalzahlung) die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.

Zusätzlich werden aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge berechnet. Daraus kann sich eine doppelte Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Die Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die zu viel bezahlten Beiträge aus der Rente, soweit diese mit den übrigen Einnahmearten, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.

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