Beitragsüberzahlung

Verfügst du über verschiedene Einnahmearten, wie zum Beispiel eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 556 Euro (538 Euro im Jahr 2024) oder Arbeitslosengeld? Und beziehst du darüber hinaus eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine ausländische Rente?

Dann ist es möglich, dass du in 2024 zu viel Beiträge gezahlt hast. 

Wie kann es zu einer Beitragsüberzahlung kommen?

  • Wenn dein Arbeitgeber Beiträge an die Krankenkasse abführt und dabei nicht berücksichtigt, dass du auch Rente beziehst oder du selbst aus einer ausländischen Rente Beiträge bezahlst. Dann kann es dazu kommen, dass die Beitragsbemessungsgrenze*, von monatlich 5.175 Euro (2024), überschritten wird.

* Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Gesetzgeber festgelegt und regelt bis zu welcher maximalen Höhe Sie Beiträge aus Ihrem Gesamteinkommen zu leisten haben.

Wie erfahre ich, dass ich zu viele Beiträge gezahlt habe?

  • Keine Sorge, wir informieren dich schriftlich, solltest du betroffen sein.

Liegt uns die Entgeltmeldung deines Arbeitgebers vor, können wir prüfen, ob du zu viele Beiträge gezahlt hast. In der Regel erhalten wir diese Meldungen im April des Folgejahres.

Ich habe die Information erhalten, was muss ich tun?

  • Du kannst bei uns einen Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge stellen.

Nicht vergessen: Teile uns deine Bankverbindung mit und sende uns gegebenenfalls deinen Arbeitslosenbescheid zu.

Sende den Antrag auf Erstattung

oder lade ihn in der mkk App hoch.

Ich habe mich in Altersteilzeit befunden, was muss ich beachten?

  • Auch im Falle der Altersteilzeit kann es zu einer Überzahlung gekommen sein.
  • Wir werden dich auch in diesem Fall benachrichtigen.

Damit wir beurteilen können, ob wir Beiträge erstatten können, müssen wir überprüfen, welche Beiträge im Detail bezahlt wurden. Bitte sende uns dafür deine Entgeltbescheinigungen des Jahres 2024 zu.

Gesetzliche Grundlagen

Der § 231 Fünftes Sozialgesetzbuch regelt, welche Beiträge dem Mitglied auf Antrag zu erstatten sind. Er besagt, dass dies auf Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen zutrifft, welche zusammen mit dem Arbeitsentgelt (inklusive Einmalzahlung) die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.

Zusätzlich werden aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge berechnet. Daraus kann sich eine doppelte Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Die Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die zu viel bezahlten Beiträge aus der Rente, soweit diese mit den übrigen Einnahmearten, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.

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