Befreiung von der Versicherungspflicht
In Deutschland besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung, die für die meisten Personen zu einer gesetzlichen Krankenkasse führt.
Du hast den Wunsch, dich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen?
Dazu bedarf es einer Antragstellung, um einen rechtsverbindlichen Befreiungsbescheid zu erhalten. Gegebenenfalls sind Nachweise über deinen anderweitig sichergestellten Krankenversicherungsschutz einzureichen. Mindestens eine der folgenden Voraussetzungen muss für die Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt sein:
Voraussetzungen für die Befreiung
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Das Einkommen der betreffenden Person steigt nicht in dem Maße wie die Versicherungspflichtgrenze gestiegen ist – ein Abrutschen unter die Grenze zur Versicherungsfreiheit erfolgt
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Eine Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent erfolgte und in den letzten fünf Jahren davor keine GKV-Pflichtversicherung bestand
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Eine Beschäftigung während einer Eltern/Pflegezeit ausgeübt wird oder im Anschluss an diese Zeit erneut aufgenommen wird.
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Ein Studium begonnen wurde und zuvor keine gesetzliche Versicherung bestand
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Wenn das Einkommen aus Arbeitslosengeld I und Unterhaltsgeld besteht und in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug keine Versicherungspflicht in der GKV bestand
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Ein Rentenantrag gestellt wurde und in dem Zusammenhang ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt
Bitte beachte: Die Befreiung ist unwiderruflich. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann in der Zukunft nicht unerhebliche Nachteile mit sich bringen. Wir bitten dich daher, die "Hinweise zum Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht" intensiv durchzulesen. Lediglich eine aufgrund einer Beschäftigung ausgesprochene Befreiung wirkt nur so lange, wie die Beschäftigung auch tatsächlich besteht.
Hast du noch Zweifel an deiner Entscheidung oder möchtest du vorher gerne unser spezielles Beratungsangebot hierzu nutzen? Wir unterstützen dich gerne. Ruf uns einfach an oder vereinbare mit uns einen Termin für ein persönliches Gespräch.
Hinweise zum Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
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Der Befreiungsantrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
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Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
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Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, andernfalls vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
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Auf die Befreiung kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht verzichtet werden (d. h., sie kann nicht rückgängig gemacht werden) und der Befreiungsbescheid kann nicht widerrufen werden.
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Die Befreiung bleibt auch dann bestehen, wenn zugleich die Voraussetzungen der Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes des Sozialgesetzbuches V erfüllt werden. Keine Auswirkungen hat jedoch eine Befreiung von der studentischen Krankenversicherung auf eine Beschäftigung, die während der Dauer des Studiums ausgeübt wird und die aufgrund des Erscheinungsbildes des Studierenden als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 5GB V) unterliegt.
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Die Befreiung schließt auch eine Familienversicherung nach § 10 SGB V sowie nach § 7 KVLG 1989 aus.
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Die Befreiung verdrängt auch grundsätzlich einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz.
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Für die Zeit nach Beendigung des Studiums und vor Aufnahme einer Beschäftigung besteht kein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung.
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Die Befreiung schließt gleichzeitig eine Mitgliedschaft (auch eine Familienversicherung) in der sozialen Pflegeversicherung aus. Pflegeversicherungspflicht besteht jedoch trotzdem und ist grundsätzlich dort durchzuführen, wo auch die Krankenversicherung besteht.
Antrag einreichen
Lade den Antrag herunter und senden ihn ausgefüllt an mkk – meine krankenkasse, 10857 Berlin oder per E-Mail an versicherungen(at)meine-krankenkasse.de.
Füge bitte folgende Unterlagen hinzu:
- Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall
- Nachweis über die Versicherungspflicht (z.B. Studienbescheinigung, Arbeitsvertrag, Elterngeldbescheid, Bescheid Agentur für Arbeit)