Haushaltshilfe

Unfälle, Krankheiten oder schwierige Schwangerschaften sind nicht planbar. Noch schwerer wird die Situation, wenn man in der Folge ins Krankenhaus oder zur Reha muss und sich in dieser Zeit niemand um die Kinder oder den Haushalt kümmern kann. Selbst in der Zeit danach können manche Betroffene ihren Haushalt nicht allein führen. In diesen Situationen kann Sie eine Haushaltshilfe unterstützen.

Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe

  • Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben Menschen mit eigenem Haushalt, den sie aber aufgrund von besonderen Situationen nicht eigenständig weiterführen können.

In folgenden Situationen haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe:

  • eine stationäre Behandlung im Krankenhaus
  • eine ambulante oder stationäre Vorsorgemaßnahme, die von uns verordnet wurde
  • eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für Mütter und Väter
  • eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt
  • Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege

Bedingungen dabei sind, dass keine andere Person im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann (z.B. Partner/Partnerin, größere Kinder oder andere im Haushalt lebende Angehörige). Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, darf es bei Beginn der Maßnahme das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben oder es ist behindert und auf Hilfe angewiesen.

  • einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit (insbesondere nach einem Krankenausaufenthalt, einer ambulanten Operation, oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung)

Bedingungen dabei sind, dass keine andere Person im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann (z.B. Partner/Partnerin, größere Kinder oder andere im Haushalt lebende Angehörige) und dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

  • Schwangere und Frauen nach der Entbindung, wenn sie ihren Haushalt z.B. wegen Einhaltung von Bettruhe bei drohender Frühgeburt oder körperlicher Schwächung nach der Entbindung nicht führen können und auch keine andere Person im Haushalt übernehmen kann.

Wie lange kann mich eine Haushaltshilfe unterstützen?

  • Eine Unterstützung im Haushalt ist in diesen Situationen für bis zu vier Wochen möglich - wenn ein Kind im Haushalt lebt, das mit Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist bis zu 26 Wochen.

Wie kann ich die Leistung in Anspruch nehmen?

Damit wir feststellen können, ob und in welchem Umfang wir Ihnen eine Haushaltshilfe zur Verfügung stellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen, die Sie uns bitte rechtzeitig vor Beginn der Unterstützung durch eine Haushaltshilfe zukommen lassen:

  • Ausgefüllter Antrag WOHER BEKOMMEN DIE KUNDEN DIESEN?
  • Nachweis über Krankenhausaufenthalt bzw. eine ärztliche Bescheinigung über die Schwere der Erkrankung und über den ärztlich empfohlenen Umfang der Unterstützung im Haushalt (Dauer und täglicher Unterstützungsbedarf)

Für jeden Tag der Unterstützung durch eine Haushaltshilfe fällt für Sie eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je Tag an. Die Zuzahlung entfällt, wenn Sie die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung benötigen.

Als besonderes Plus gewährt Ihnen die mkk eine Haushaltshilfe auch dann, wenn Sie wegen einer akuten Krankheit (z.B. eine Fraktur oder Grippe) den Haushalt nicht fortführen können und kein Kind in Ihrem Haushalt lebt. Sie können diese dann für 14 Einsatztage innerhalb von drei Wochen bei einer akuten Erkrankung und maximal zwei Stunden täglich in Anspruch nehmen.

Der Höchstanspruch beträgt insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr. Nach einer Pause von vier Wochen können Sie die Hilfe erneut in Anspruch nehmen; maximal 28 Tage im Jahr. Alle weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein. WELCHE SIND DAS?

Häufige Fragen

Welche Tätigkeiten umfasst die Haushaltshilfe?

Die Haushaltshilfe umfasst die Tätigkeiten, die zur Weiterführung des Haushalts zwingend notwendig sind. Dazu zählen:

  • Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten,
  • Wäschepflege
  • Reinigung der Wohnung (Unterhalts- und gegebenenfalls Grundreinigung),
  • Betreuung und Beaufsichtigung der im Haushalt lebenden Kinder (soweit dies aufgrund des Alters erforderlich ist und sie im betreffenden Zeitrum nicht anders untergebracht werden können. Dazu zählen auch Kita oder Schule.

Der Umfang der Unterstützung im Haushalt orientiert sich in der Regel daran, wie der Haushalt vom Versicherten geführt wurde und welche Tätigkeiten (teilweise) von Angehörigen im gleichen Haushalt übernommen werden können.

Wer führt die Haushaltshilfe durch?

Die mkk hat mit allen karitativen Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie), Sozialstationen und weiteren Leistungserbringern bundesweite Versorgungsverträge geschlossen, damit qualifizierte Personen die Haushaltshilfe durchführen können. Gern sind wir Ihnen bei der Suche eines Vertragspartners behilflich. WOHIN KÖNNEN SICH DIE KUNDEN WENDEN?

Ist dies nicht möglich, übernehmen wir im Einzelfall die nachgewiesenen Kosten für die Haushaltsführung durch andere Personen (z.B. Freunde, Bekannte oder Nachbarn).

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