Freibetrag für die betriebliche Altersvorsorge
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2020 einen Freibetrag für die betriebliche Altersvorsorge beschlossen. Wir freuen uns über diese Änderung!
Die technische Umsetzung war aufgrund der Kurzfristigkeit schwierig – jetzt können wir starten. Sie erhalten im November 2020 eine Information, wenn Sie von dem neuen Gesetz profitieren.
Wer profitiert von dem Freibetrag?
Die Freigrenze in der Krankenversicherung gilt für alle pflichtversicherten Bezieher von Renten der betrieblichen Altersversorgung (Firmenrenten und Direktversicherungen). Es wird nur noch ein Betrag herangezogen, welcher die geltende Grenze von 159,25 EUR (im Jahr 2020) übersteigt. Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt.
Für alle anderen Arten von Versorgungsbezügen gilt weiterhin die Mindesteinnahmegrenze. Dazu gehören zum Beispiel Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Diese Versorgungsbezüge sind ab dem ersten Cent in voller Höhe beitragspflichtig, sobald die Grenze von 159,25 Euro überschritten wird.
Wichtig zu wissen!
Die Freigrenze ist nicht in der Pflegeversicherung anzuwenden. Hier besteht weiterhin Beitragspflicht für den kompletten Versorgungsbezug, sofern dieser 159,25 Euro übersteigt.
Gleiches gilt für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch hier bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Beispiele für die Verbeitragung einer Betriebsrente:
2019 | 2020 | Ersparnis | |
---|---|---|---|
Betriebsrente | 159,25 € | 159,25 € | |
KV Beitrag* | 25,32 € | 0,00 € | 25,32 € |
Betriebsrente | 300,00 € | 300,00 € | |
KV Beitrag* | 47,70 € | 22,38 € | 25,32 € |
Betriebsrente | 750,00 € | 750,00 € | |
KV Beitrag* | 119,25 € | 93,93 € | 25,32 € |
*bei einem KV Beitrag von 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag von 1,3 %