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10.02.2022 Allgemeines

Krankenkassen-Bonus

Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Prämien an, die zum Teil versteuert werden müssen. So auch die mkk mit ihrem Bonusprogramm.

Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung melden wir diese Bonuszahlungen (aus dem mkk-Bonusprogramm und Babybonus) jährlich an die Finanzbehörden weiter. Dabei handelt es sich um den Anteil am Gesundheitsbonus, den Sie und Ihre familienversicherten Angehörigen für Gesundheitsmaßnahmen erhalten, die zum Basis-Krankenversicherungsschutz bei der mkk gehören. Sie waren für Sie mit keinem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden, wie zum Beispiel Vorsorge-Untersuchungen, Schutzimpfungen, Zahnvorsorge. Kundinnen und Kunden der mkk erhielten deshalb bis 2021 immer zu Jahresbeginn die Bescheinigungen über die gemeldeten Summen.

150 Euro Freibetrag in der Diskussion

Jetzt teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit, dass bei den steuerrelevanten Boni künftig die ersten 150 Euro nicht berücksichtigt sein werden sollen. Diese Regelung soll jedoch vorerst bis Ende 2023 befristet sein. Jedoch liegt derzeit keine rechtsverbindliche und konkrete Grundlage vor. Das BMF ist hier noch im Austausch mit dem Spitzenverband der Krankenkassen.


Versand der Bescheinigungen ab Januar vorerst ausgesetzt

Konkret bedeutet das für unsere Kundinnen und Kunden, dass wir in diesem Jahr aufgrund der noch unklaren rechtlichen Lage keine Meldungen an die Finanzbehörden (zu den Bonuszahlungen aus dem mkk-Bonusprogrammen) geben. Ebenso wird der Versand der Bescheinigungen an unsere Kundinnen und Kunden ausgesetzt, bis eine rechtsverbindliche Grundlage für alle Krankenkassen in 2022 getroffen ist. Die Bescheinigungen, dass Beiträge an die mkk gezahlt bzw. von der mkk erstattet wurden, werden selbstverständlich wie gewohnt im Februar versandt.

Weitere Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unseren FAQs.

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