FFP2-Masken für Risikogruppen
Liebe Kundinnen und Kunden,
am 15.12. ist die erste Verteilung von FFP2-Masken für COVID19-Risikogruppen in den Apotheken angelaufen. Apotheken geben zunächst jeweils drei dieser Masken an über 60-jährige oder vorerkrankte Personen ab. Es genügt, wenn Sie in der Apotheke Ihren Personalausweis vorzeigen oder vor Ort formlos erklären, dass Sie zur Risikogruppe gehören.
Lesen Sie hier, wie es ab Januar weitergeht.
Ab Januar 2021 wird es bis zu zwölf weitere Masken geben, wobei die ersten sechs davon bis zum 28. Februar und die zweiten sechs bis zum 15. April 2021 in Apotheken abgeholt werden können. Dafür erhalten Sie rechtzeitig ein Schreiben mit weiteren Informationen von der Bundesregierung. Diesem Schreiben liegen sogenannte Vouchers bei - kleine Kärtchen, mit denen Sie Ihre Masken in der Apotheke abholen können.
Die Vouchers werden von der Bundesdruckerei im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellt. Auf die Geschwindigkeit dieser aufwändigen Logistik haben wir keinen Einfluss. Auch ist es uns leider nicht möglich, Ihnen genaue Termine zu nennen. Wir rechnen aktuell nicht damit, dass Sie das Informationsschreiben und die Vouchers schon in der ersten Januarwoche erhalten. Bitte haben Sie etwas Geduld – das Schreiben und die Vouchers finden Sie so schnell wie möglich in Ihrem Briefkasten.
Wir beantworten Ihre Fragen
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Wann habe ich Anspruch auf eine FFP2-Maske?
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Anspruch haben Personen, die 60 Jahre alt sind oder, unabhängig vom Alter, folgende Vorerkrankungen haben:
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma
- Chronische Herzinsuffizienz
- Chronische Niereninsuffizienz (Stadium ≥ 4)
- Demenz oder Schlaganfall
- Diabetes (Typ 2)
- Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie
- stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
- Trisomie 21
- Risikoschwangerschaft
Das Personal in den Apotheken weiß Bescheid und berät Sie gern.
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Was ist, wenn ich meine Masken nicht selbst abholen kann?
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Sie können Ihre Abholkarte („Vouchers“) auch einer Person Ihres Vertrauens übergeben, die die Masken dann für Sie in der Apotheke abholt. Sie benötigen dafür keine Vollmacht. Die Einlösung der Vouchers ist auch bei einer Online- oder Versandapotheke möglich.
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Mein Partner / meine Partnerin hat den Voucher bereits erhalten, ich jedoch nicht.
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Wenn Sie im Gegensatz zu Ihrem Partner nicht anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie keinen Voucher. Der Voucher-Versand erfolgt in drei Chargen. Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, ist es möglich, dass Sie Ihren Voucher mit einer späteren Charge erhalten. Der Versand erfolgt in jedem Fall zeitnah.
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Kann der Voucher in jeder Apotheke eingelöst werden?
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Ja, der Voucher kann in jeder Apotheke eingelöst werden – auch in einer Versand- oder Onlineapotheke.
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Ich habe keinen Voucher erhalten, was kann ich tun?
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Grundlage für den Versand der Vouchers sind die Daten, die uns am 15. Dezember 2020 vorgelegen haben. Ein nachträglicher Versand ist leider grundsätzlich nicht möglich.
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Meine Apotheke hat keine Masken vorrätig, was kann ich tun?
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Die Masken können über jede Apotheke bezogen werden. Wir empfehlen Ihnen, telefonisch in einer anderen Apotheke nachzufragen. Auch eine Bestellung in einer Online-Versandapotheke ist möglich. Uns liegen leider keine Informationen zu Lagerbeständen oder Lieferzeiten einzelner Apotheken vor, sodass wir Ihnen dazu leider keine Auskünfte geben können.
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Muss ich für die Masken etwas bezahlen?
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Die ersten drei Masken können in der Zeit vom 15.12. bis 06.01.2021 kostenfrei in der Apotheke abgeholt werden. Ein Voucher wird hierfür nicht benötigt.
Für die weiteren 12 Masken ab Januar 2021 sind jeweils 2,00 € für sechs Masken, insgesamt also 4,00 € zu zahlen. Bei der Eigenbeteiligung handelt es sich um keine gesetzliche Zuzahlung. Eine Befreiung von der Eigenbeteiligung ist daher leider nicht möglich.
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Kann die mkk die Kosten für die selbst gekauften Masken erstatten?
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Ich habe mir selbst Masken gekauft, da ich noch keinen Voucher bekommen hatte. Jetzt liegt er mir vor. Kann die mkk die Kosten für die selbst gekauften Masken erstatten?
Leider dürfen wir das nicht. Die Verteilung dieser Masken ist eine Aktion der Bundesregierung und keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Sinne einer pragmatischen Lösung in unserem gemeinsamen Kampf gegen das Coronavirus unterstützen wir diese Aktion, indem wir Sie informieren.