Entlastung von Betriebsrentnern
Der Gesetzgeber hat eine Entlastung von Betriebsrentnern bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Es gilt ab dem 01.01.2020 ein Freibetrag in Höhe von 159,25 EUR (im Jahr 2020).
Wir freuen uns über diese gesetzliche Änderung. Zur Umsetzung sind bei den Zahlstellen und den Krankenkassen noch technische und organisatorische Anpassungen nötig, an welchen aktuell mit Hochdruck gearbeitet wird. Der Anspruch auf die Entlastung allerdings bleibt. Die Gelder werden, sobald die Technik es zulässt, rückerstattet.
Wer profitiert von dem Freibetrag?
Die Freigrenze in der Krankenversicherung gilt für alle pflichtversicherten Bezieher von Renten der betrieblichen Altersversorgung (Firmenrenten und Direktversicherungen). Es wird nur noch ein Betrag herangezogen, welcher die geltende Grenze von 159,25 EUR (im Jahr 2020) übersteigt. Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt.
Für alle anderen Arten von Versorgungsbezügen gilt weiterhin die Mindesteinnahmegrenze. Dazu gehören zum Beispiel Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Diese Versorgungsbezüge sind ab dem ersten Cent in voller Höhe beitragspflichtig, sobald die Grenze von 159,25 Euro überschritten wird.
Wichtig zu wissen!
Die Freigrenze ist nicht in der Pflegeversicherung anzuwenden. Hier besteht weiterhin Beitragspflicht für den kompletten Versorgungsbezug, sofern dieser 159,25 Euro übersteigt.
Gleiches gilt für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch hier bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Beispiele für die Verbeitragung einer Betriebsrente:
2019 | 2020 | Ersparnis | |
---|---|---|---|
Betriebsrente | 159,25 € | 159,25 € | |
KV Beitrag* | 25,32 € | 0,00 € | 25,32 € |
Betriebsrente | 300,00 € | 300,00 € | |
KV Beitrag* | 47,70 € | 22,38 € | 25,32 € |
Betriebsrente | 750,00 € | 750,00 € | |
KV Beitrag* | 119,25 € | 93,93 € | 25,32 € |
*bei einem KV Beitrag von 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag von 1,3 %