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13.07.2023 Aus der mkk – meine krankenkasse

Beiträge zur Pflegeversicherung

Um das Defizit in der Pflegeversicherung auszugleichen, hat der Gesetzgeber das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz verabschiedet. Dies beinhaltet eine Erhöhung der Beiträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Was ändert sich?

Der bundeseinheitliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Dieser gilt für Versicherte mit einem Kind oder für Versicherte unter 23 Jahren.

Gleichzeitig wird die Höhe des Beitragssatzes ab dem 01.07.2023 von der Anzahl an Kindern abhängig gemacht. Dies hat den Hintergrund, dass Kundinnen und Kunden mit zwei oder mehr Kindern entlastet werden sollen. Für jedes Kind unter 25 Jahren erfolgt ein Abzug von 0,25 Prozentpunkten.

Der Zuschlag für die Pflegeversicherung für Personen über 23 Jahren und ohne Kinder steigt auf 0,6 Prozent.

Die neuen Beitragssätze

Anzahl Kinder (unter 25 Jahren) Höhe des Beitragssatzes
O 4,0%
1 (oder alle Kinder über 25 Jahre) 3,4%
2 3,15%
3 2,9%
4 2,65%
5 oder mehr 2,4%

Wie kann ich meine Kinder nachweisen?

Wenden Sie sich bitte für den Nachweis über die Anzahl Ihrer Kinder bei Ihrer so genannten beitragsabführenden Stelle. Wenn Sie zum Beispiel sozialversicherungsrechtlich beschäftigt sind, ist Ihr Arbeitgeber der richtige Ansprechpartner.

  • Wenn Sie als Kundin oder Kunde der mkk Ihre Beiträge direkt an uns zahlen und mehr als ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben, dann benötigen wir Ihre Unterstützung.

Bitte füllen Sie den Online-Fragebogen aus und und geben all Ihre Kinder an, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Weitere Nachweise benötigen wir nicht.

Sollten Sie demnächst im Kranken- oder Verletztengeldbezug sein, erhalten Sie die Abfrage von uns mit den Antragsformularen. Beziehen Sie die Leistung bereits, schreiben wir Sie direkt an. Eine Berücksichtigung für die Krankengeldhöhe erfolgt rückwirkend, sobald die technischen Möglichkeiten dazu bestehen.

Um die Neuregelung umzusetzen, sind noch technische und organisatorische Anpassungen bei den Krankenkassen nötig. Daran wird aktuell mit Hochdruck gearbeitet. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Krankenkassen eine Umsetzungsfrist bis zum 31.06.2025 eingeräumt.

Sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind, erfolgt automatisch und ohne einen Antrag eine Beitragsrückrechnung und Beitragserstattung.

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